Bei Neuanschaffung von Bibliotheksfahrzeugen taucht immer wieder die Frage auf, ob ein Fahrtenschreiber eingebaut und genutzt werden muss und wenn ja, ob ein analoges EG-Kontrollgerät (mit Tachoscheiben) genügt oder es ein digitales EG-Kontrollgerät (personenbezogene Chipkarte) samt Bearbeitungssoftware sein muss.
Die Fahrbücherei des Landkreises Celle hat dazu im Rahmen einer Bücherbusbeschaffung im Jahr 2010 (nach Anfragen an diversen Stellen, wer denn zu einer rechtlich verbindlichen Auskunft befugt sei) das für Celle zuständige staatliche Gewerbeaufsichtsamt befragt.
Dem Antwortschreiben war folgendes zu entnehmen:
In § 18 Fahrpersonalverordnung wurde in Deutschland von der durch EU-Recht gegebenen Ausnahme Gebrauch gemacht. Bestimmte Fahrzeug mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t sind daher aus dem Anwendungsbereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ausgenommen. Zu diesen Ausnahmen zählt der Abs. 1 Nr .1. Hier sind Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen und nicht im Wettbewerb mit privatrechtlichen Verkehrsunternehmen stehen, ausgenommen. Unter diese Ausnahme fallen sowohl Güter- als auch Personentransportfahrzeuge. Der vom LK Celle eingesetzte Bücherbus ist unter dem o. g. Ausnahmetatbestand anzusiedeln und ist von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr ausgenommen. Fahrer dieses Fahrzeuges brauchen keine Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und müssen kein EG-Kontrollgerät verwenden. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind jedoch zu beachten.
Diese Auskunft ist für Niedersachsen gültig, sicher lautet sie in anderen Bundesländern ähnlich. Vorsichtshalber sollten sich betroffene Fahrbibliotheken diese Regelung von ihrem jeweiligen staatlichen Gewerbeaufsichtsamt schriftlich bestätigen lassen.
Wir haben uns letztlich doch für den Einbau eines analogen Fahrtenschreibers entschieden, um den Fahrt des Busses bei einem Unfall dokumentieren zu können (die fälschliche Beschuldigung einer begangenen Beschädigung konnte 2012 durch die Fahrtenschreiber-Aufzeichnung vor Gericht entkräftet werden) und um eine Datengrundlage für die Dienstreisekostenabrechnung zu haben.
http://www.fahrbibliothek.de/wp-content/uploads/2013/11/Fahrtenschreiber-im-Buecherbus.pdf]Antwortschreiben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes in Celle
http://de.wikipedia.org/wiki/Tachograph – Ausführliche Informationen zum Thema Fahrtenschreiber bei Wikipedia
Ergänzung aus dem Forum Fahrbibliothek:
Ja, es geht zumeist ohne, was heißt, Tachometer wie beim Personenwagen. Und was auch immer dringend zu empfehlen ist, weil der Elektronische Tachograph durch die turnusgemäß erforderliche Prüfungen und Nachweise in der Praxis geradezu irrwitzig aufwendig unterhalten sein will.
Für Neufahrzeuge nicht mehr erhältlich ist der Analoge Tachograph, dieser hat auch sein letztes Refugium im Stadtbus inzwischen verloren. Das ist für Fahrbibliotheken insoweit bedauerlich, als dass die von Herrn von Freymann beschriebenen Dokumentationen sich mit seiner Hilfe mit überschaubarem Aufwand erstellen ließen.
Es ist inzwischen sogar so, dass im Reparaturfall Werkstätten angewiesen sind, den Analogtacho wo immer möglich durch das Digitalgerät zu ersetzen.
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So sinnvoll der Analogtachograph gewesen sein mag, ihn bitte nicht mehr ausschreiben.