Eine Anfrage vom Dezember 2010 beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa der Freien Hansestadt Bremen ergab, dass Bibliotheksmitarbeiter im Betrieb einer Fahrbibliothek unter die sogenannte „Handwerkerregelung (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG) fallen:
Somit besteht keine Weiterbildungspflicht nach dem BKrFQG.
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Auch seitens des Bundesamtes für Güterverkehr liegt eine Stellungnahme aus dem Juli 2014 vor:
[…]Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) schreibt für Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen unter Einsatz einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE durchführen, vom 10. September 2009 an das Bestehen einer theoretischen und praktischen
Handelskammerprüfung vor.Fahrerinnen und Fahrer, die eine der vorgenannten oder eine gleichwertige
Fahrerlaubnisklasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist, unterliegen gemäß § 3 BKrFQG keiner Qualifikationspflicht. In diesen Fällen besteht nur eine Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG im Umfang von insgesamt 35 Stunden.Eine Ausnahme von der Qualifizierungs- und Weiterbildungspflicht bildet § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG (sogenannte Handwerkerregelung), nach dem Fahrten mit Kraftfahrzeugen von der Geltung des BKrFQG ausgenommen sind, die zur Beförderung von Material oder Ausrüstung erfolgen, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Die Begriffe „Material, Ausrüstung“ sind gemäß eines Beschlusses, den Vertreter der obersten für die Umsetzung des BKrFQG zuständigen Behörden des Bundes und der Länder gefasst haben, weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden.
Als weiteres Tatbestandsmerkmal setzt die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG voraus, dass es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Als Indiz kommt die Branchenzugehörigkeit (z.B. selbstständiger Handwerker) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht.
Nicht mehr gewahrt werden die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG, wenn die Durchführung der Beförderung der Güter den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.
Sofern handwerklich ausgebildete Fahrer vornehmlich für Auslieferungsdienste eingesetzt werden, findet § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG – auch wenn es sich bei den beförderten Gütern um „Material oder Ausrüstung“ im Sinne der Vorschrift handelt – keine Anwendung.Zudem haben die Vertreter der obersten für die Umsetzung des BKrFQG zuständigen Behörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass der Fahrer mit der Ware bzw. dem Material, die / das er ausliefert, im Rahmen des im Betrieb anfallenden Arbeitsprozesses in Berührung kommen muss und diese/s nicht nur ausliefern darf. Maßgeblich ist insoweit eine Be- oder Verarbeitung des beförderten Materials durch die Person, die das Fahrzeug fährt.
Im Ergebnis fällt Ihre Tätigkeit des Bücherbusfahrers unter die vorgenannte Ausnahmeregelung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG, wenn Ihre Hauptbeschäftigung nicht der Transport der Bücher, sondern das Ausleihgeschäft der Bücher ist.
Weitere Informationen zum Thema BKrFQG können Sie auch unter folgender Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr finden: http://www.bag.bund.de.[…]