Der Iserlohner Kreisanzeiger berichtet am 31. August 2007:
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat das Bürgerbegehren „Rettet den Bücherbus“ für unzulässig erklärt.
Das Gericht folgt in seiner schriftlichen Urteilsbegründung der Rechtauffassung der Kreisverwaltung. Der Kreistag hatte am 23. März im Rahmen der Etatkonsolidierung beschlossen, den Bücherbus, der den ländlichen Raum und die städtischen Randgebiete mit Medien versorgte, einzustellen und damit jährliche Kosten in Höhe von 265 000 Euro einzusparen. Daraufhin formierte sich das Bürgerbegehren „Rettet den Bücherbus“ und reichte am 21. Juni das Bürgerbegehren samt Unterschriften ein.
Der Kreis erklärte das Begehren nach juristischer Prüfung für unzulässig. Aus Sicht der Verwaltung genügte es den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil es die Beweggründe des Kreistages für die Einstellung des Bücherbusses nicht hinreichend erkennen lasse und das Begehren keinen hinreichenden Kostendeckungsvorschlag enthielt. Dazu sagt das Gericht: „Der Verweis auf ein allgemeines Einsparpotential genügt den Anforderungen an einen Kostendeckungsvorschlag jedoch grundsätzlich nicht, denn dem ein Bürgerbegehren unterstützenden Bürger muss deutlich gemacht werden, das und inwiefern die Verwirklichung des Bürgerbegehrens mit Einschnitten an anderen Stellen verbunden ist.“ Den Einwand der Kläger, die Einsparungen bei den Personalkosten kämen innerhalb von zwei Jahren nicht zum Tragen, wies das Gericht zurück, „da auch der Fortfall geplanter Einsparungen, die die Kommune nur mittel- oder langfristig realisieren kann, zumal in Zeiten angespannter öffentlicher Haushalte im Rahmen des Kostendeckungsvorschlags Berücksichtigung finden muss.“ Sonst würden nachhaltige über kurze Zeiträume hinausgehende Einsparungsbemühungen allzu leicht konterkariert. Gegen das Urteil kann nun Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster gestellt werden.